Hausordnung

Diese Hausordnung gilt für alle Veranstaltungen in den Räumen und umliegenden Außenbereichen auf dem Gelände HYGGE-live, Am Redder 1, 22941 Bargteheide. Das Hausrecht haben die jeweiligen Veranstalter, Der Vermieter und der Eigentümer des Objekts. Ordnungsdienste, Ordnungsamt und Polizei sind befugt das Hausrecht durchzusetzen.

Verweigerung des Einlasses/Ausschluss von der Veranstaltung: Aus Sicherheitsgründen kann dem Gast der Zutritt zu der Veranstaltung verweigert werden, der Gast des Geländes verwiesen oder auch von weiteren Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn er die unten aufgeführten Stoffe / Gegenstände mit sich führt:

  • Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu gefährden, insbesondere Waffen jeder Art, wie Schuss-, Hieb – oder Stoßwaffen, Explosivstoffe, komprimierte Gase (ausgenommen hiervon sind Feuerzeuge), oxydierende, radioaktive oder ätzende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, sowie Behälter unter Gasdruck (ausgenommen hiervon sind Feuerzeuge), die zu Angriffs – oder Verteidigungszwecken verwendet werden können. Gleiches gilt für Munition.
  • Gegenstände, die die Feststellung der Identität verhindern.
  • Unter das Betäubungsmittelgesetz fallender Stoffe. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist das Mitführen, Konsumieren oder Handel derartiger Stoffe verboten.
  • Tiere, ausgenommen notwendige Begleittiere (z.B. Blindenhunde).
  • Sperrige Gegenstände wie Stangen / Stöcke, Stühle, Kisten, Kinderwagen, Reise-Rucksäcke, Koffer, große Taschen etc.
  • Propagandamaterial rassistischen, fremdenfeindlichen und radikalen Inhalts. Auch entsprechende Motive auf Kleidung sind verboten.
  • Banner, Drucksachen, Zeitungen/Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien. Werbung darf auch im Anwendungsbereich des Hausrechts nicht verteilt werden, es sei denn, es wurde seitens des Veranstalters oder Vermieters ausdrücklich genehmigt.

Das Sicherheitspersonal ist berechtig, die oben genannten Gegenstände ohne Rückgabeverpflichtung einzubehalten.

Aus Sicherheitsgründen kann auch dann dem Gast der Zutritt zu der Veranstaltung verweigert werden, kann der Gast des Geländes verwiesen oder auch von den weiteren Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn er:

  • die Kontrolle seiner Person oder mitgeführter Jacken / Taschen / Rucksäcken, auf das Mitführen verbotener Gegenstände (s.o.) verweigert.
  • das Sicherheitspersonal bei der Ausübung seiner Pflichten behindert oder gegen dessen Anweisungen im Rahmen des Hausrechts verstößt.
  • sich so verhält, dass es zu unzumutbaren Belastungen, Schäden oder Verletzungen anderer Gäste der Veranstaltung oder des Personals kommt oder kommen kann.
  • mit Gegenständen wirft, bzw. Verdacht besteht, dass er werfen wird.
  • Feuer oder pyrotechnische Gegenstände entzündet bzw. der Verdacht besteht, dass er es entzünden wird.
  • bauliche Anlagen und Einrichtungen bemalt, beschriftet oder beklebt.
  • Möbel, Absperrungen, Gerüste Bauteile oder Einrichtungen be- oder übersteigt.
  • Gebäude oder Gelände verunreinigt oder außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen seine Notdurft verrichtet.
  • außerhalb des gekennzeichneten Raucher-Bereichs raucht.
  • wenn er alkoholisiert, unangenehm auffallend ist oder andere Gäste belästigt.
  • bzw. der begründete Verdacht besteht, der Gast werde eine der vorgenannten Handlungen vornehmen.

Vor / während / nach der Veranstaltung begangene rechtswidrige Handlungen werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.

Haftung: Das Betreten und Nutzen des Geländes und der Räume erfolgt auf eigene Gefahr. Veranstalter , Vermieter und Grundeigentümer haften nur für Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter verursacht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Foto- und Videoaufnahmen: Bei Veranstaltungen von HYGGE-live (auf dem Gelände und im Gebäude) werden Gäste auf Foto- und Videoaufnahmen bildlich festgehalten (zul. gem. § 6d BDSG). Mit dem Betreten des Veranstaltungsortes ist das Einverständnis erklärt, dass diese Videoaufnahmen für Werbe- und Pressezwecke (z.B. in sozialen Medien, Homepage, Presse, Druckprodukte etc.) verwendet werden (zul. gem. § 23 KUG Abs. 3).

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Veranstaltungs-Ordnung unwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl und die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Bestimmung entspricht.